Art. 17 Rechtsgrundlagen
Art. 17 Rechtsgrundlagen
1 Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise:
a.
es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;
b.
der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind oder
c.
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
Stand am 12. Dezember 2006
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