Art. 21 Anonymisieren und Vernichten von Personendaten
Art. 21 Anonymisieren und Vernichten von Personendaten
Bundesorgane müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht:
a.
Beweis- oder Sicherungszwecken dienen;
b.
dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
Stand am 12. Dezember 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.