Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:
a.
die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
b.
der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt und
c.
die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:
a.
Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
b.
Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
c.
Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.
Stand am 12. Dezember 2006
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