Art. 25 Ansprüche und Verfahren
Art. 25 Ansprüche und Verfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:
a.
das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
b.
die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
c.
die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.
3 Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:
a.
Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
b.
seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.
5 ...2
1 SR 172.021
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Stand am 12. Dezember 2006
Solange ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20042, welche Personendaten enthalten, im Gange ist, kann die betroffene Person im Rahmen dieses Verfahrens die Rechte geltend machen, die ihr aufgrund von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
2 SR 152.3
Stand am 12. Dezember 2006
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