Art. 17 Vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung
Art. 17 Vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung
1 Folgende Datensammlungen bilden Gegenstand einer vereinfachten Anmeldung und Veröffentlichung, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:
a.
Manuelle Korrespondenzregistraturen;
b.
Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
c.
Adressensammlungen, die einzig der Adressierung dienen, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
d.
Listen für Entschädigungszahlungen;
e.
Buchhaltungsunterlagen;
f.
Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Bundes, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
g.
Bibliothekdatensammlungen (Autorenkataloge, Ausleiher- und Benutzerverzeichnisse);
h.
Datensammlungen die beim Bundesarchiv hinterlegt sind.
2 Die vereinfachte Anmeldung enthält folgende Angaben:
a.
Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
b.
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c.
das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann.
3 Wenn ein Bundesorgan mehrere Datensammlungen verwaltet, die einer der in Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, bilden diese Datensammlungen Gegenstand einer globalen Anmeldung.
4 Der Beauftragte kann auf Ersuchen für andere Datensammlungen die vereinfachte Anmeldung zulassen, wenn diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährden.
Stand am 5. Dezember 2006
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