Art. 19

Art. 19

1 Bundesorgane melden dem Beauftragten die Übermittlung von Datensammlungen und die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sind und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.

2 Die schriftliche Anmeldung erfolgt vor der Bekanntgabe. Sie enthält folgende Angaben:

a.
Name und Adresse des Organs, das die Personendaten bekannt gibt;
b.
Name und Adresse des Datenempfängers;
c.
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
d.
Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten;
e.
Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
f.
Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung durch den Empfänger;
g.
Art und Häufigkeit der Bekanntgabe;
h.
Datum der ersten Bekanntgabe.

3 Die Bekanntgabe von Daten der gleichen Kategorien an verschiedene Empfänger für den nämlichen Bearbeitungszweck kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
Stand am 5. Dezember 2006

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