Art. 22 Datenbearbeitung im Auftrag

Art. 22 Datenbearbeitung im Auftrag

1 Ein Bundesorgan kann Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen, wenn der Datenschutz gewährleistet ist.

2 Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe betrifft.

3 Untersteht der Dritte dem DSG nicht, vergewissert sich das verantwortliche Organ, dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten, andernfalls stellt es diesen auf vertraglichem Wege sicher.
Stand am 5. Dezember 2006

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