46 Tagesbefehl

46 Tagesbefehl

1 Der Tagesbefehl regelt für den einzelnen Diensttag die Tätigkeiten der Truppe. Er muss allen Angehörigen der betreffenden Formation zugänglich sein. Er soll nur ausnahmsweise abgeändert werden.

2 Auf den Tagesbefehl kann verzichtet werden, wenn die Angaben des Arbeitsprogrammes oder der Allgemeinen Tagesordnung genügen und allgemein zugänglich sind.
Stand am 29. November 2005

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