104 Dienstbeschwerde

1041 Dienstbeschwerde

1 Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.

2 Die schriftliche Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen möglich. Das sind Anordnungen der militärischen Vorgesetzten sowie folgende Anordnungen eidgenössischer und kantonaler Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee:

a.
Entscheide im Rahmen der Rekrutierung;
b.
vorzeitige Entlassung aus Schulen und Kursen;
c.
Mutationen (Einteilung, Neueinteilung, Versetzung, Funktionsübertragung);
d.
Anrechnung von Dienstleistungen an die Ausbildungsdienstpflicht;
e.
Qualifikationen und Entscheide im Rahmen von Beförderungsverfahren;
f.
Ernennung zum Fachoffizier und Entzug der Offiziersfunktion;
g.
Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht;
h.
Verwendung im Bevölkerungsschutz, in den zivilen Führungsorganen oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation;
i.
Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises;
j.
Einstellung im Flug- oder Fallschirmsprungdienst;
k.
Verleihung und Entzug von militärischen Auszeichnungen;
l.
ausserdienstliche Aufträge mit unmittelbarem Bezug zum Truppendienst;
m.
ausserdienstlicher Vollzug von Disziplinarstrafen.

3 Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in den Artikeln 36 und 37 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.

4 Eine Dienstbeschwerde ist unzulässig gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen. Gegen solche Entscheide kann bei der anordnenden Stelle ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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