Art. 3 Werke zweiter Hand

Art. 3 Werke zweiter Hand

1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.

2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.

3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.

4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Stand am 13. Juni 2006

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