Art. 5 Nicht geschützte Werke

Art. 5 Nicht geschützte Werke

1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:

a.
Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
b.
Zahlungsmittel;
c.
Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
d.
Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.

2 Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.
Stand am 13. Juni 2006

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