Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren

Art. 13 Vermieten von Werkexemplaren

1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.

2 Keine Vergütungspflicht besteht bei:

a.
Werken der Baukunst;
b.
Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c.
Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet oder ausgeliehen werden.

3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.

4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Stand am 13. Juni 2006

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