Art. 30 Miturheberschaft

Art. 30 Miturheberschaft

1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:

a.
50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme1;
b.
70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke2.

2 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre3 nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.

3 Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.

1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Stand am 13. Juni 2006

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