Art. 39 Schutzdauer
Art. 39 Schutzdauer
1 Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Herstellung der Ton- oder Tonbildträger sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.
2 Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
Stand am 13. Juni 2006
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