Art. 47 Gemeinsamer Tarif
Art. 47 Gemeinsamer Tarif
1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle.
2 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen.
Stand am 13. Juni 2006
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