Art. 73 Strafverfolgung 3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Art. 73 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom Institut für geistiges Eigentum nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19741 verfolgt und beurteilt.
1 SR 313.0
Stand am 13. Juni 2006
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