Art. 14 Beratung

Art. 14 Beratung

1 Führt die Anhörung nicht zu einer Einigung unter den Parteien, so schreitet die Spruchkammer unmittelbar zur Beratung.

2 Die Beratung und die anschliessende Abstimmung finden unter Ausschluss der Parteien statt.

3 Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Stand am 1. Mai 2007

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