Art. 21c Fälligkeit und Zahlungsfrist

Art. 21c Fälligkeit und Zahlungsfrist

1 Die Spruch- und Schreibgebühren sowie die Entschädigung der Auslagen werden mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Stand am 1. Mai 2007

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