Art. 6 Halten von Wildtieren
Art. 6 Halten von Wildtieren
1 Das gewerbsmässige Halten von Wildtieren bedarf einer kantonalen Bewilligung.
2 Eine kantonale Bewilligung ist auch erforderlich für das private Halten von Wildtieren, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Der Bundesrat bestimmt diese Tierarten nach Anhören der Kantone.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.