Art. 191 Eidgenössische Kommission

Art. 191 Eidgenössische Kommission

Der Bundesrat bestellt eine Kommission von Fachleuten, die das Bundesamt für Veterinärwesen berät. Sie steht auch Kantonen für Grundsatzfragen und umstrittene Fälle zur Verfügung.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).


Stand am 13. Juni 2006

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