Art. 20 Betäubungspflicht
Art. 20 Betäubungspflicht
1 Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.
2 Der Bundesrat kann auch das Schlachten von Geflügel in Grossbetrieben der Betäubungspflicht unterstellen.
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