Art. 23
Art. 23
1 Der Bund kann die wissenschaftliche Forschung über das Verhalten der Tiere und den Tierschutz durch Finanzhilfen unterstützen.
2 Er fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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