Art. 33Investitionsschutz

Art. 33a1 Investitionsschutz

Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4181 4182; BBl 2002 4721).


Stand am 13. Juni 2006

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