Art. 36 Kantonale Vorschriften

Art. 36 Kantonale Vorschriften

1 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen.


2 Die kantonalen Ausführungsvorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes1.



1 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).


Stand am 13. Juni 2006

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