Art. 91 Prüfung

Art. 91 Prüfung

1 Zur Prüfung zugelassen werden Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, sich über zwölf Monate Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb ausweisen können und einen von den Kantonen durchgeführten Vorbereitungskurs besucht haben.


2 Die Kantone führen die Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zusammen mit den Ausbildungsbetrieben und unter Aufsicht des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) durch.


3 Die kantonale Behörde, welche die Prüfung durchführt, erteilt den Fähigkeitsausweis auf dem Formular des Bundesamtes. Der Ausweis ist für die ganze Schweiz gültig.


4 Die Kantone können eine Prüfungsgebühr erheben.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).


Stand am 1. Juli 2007

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