Art. 12 Begriff
Art. 12 Begriff
Als Haustiere gelten die domestizierten Tiere der Pferde—, Rinder—, Schweine—, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten, sowie Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen und Hausgeflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse, Hausenten und Haustauben).
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