Art. 15 Steuervorrichtungen in Ställen
Art. 15 Steuervorrichtungen in Ställen
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen.
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