Art. 16a1 Haltung der Kälber

Art. 16a1 Haltung der Kälber

1 Die Anbindehaltung ist für Kälber bis zum Alter von vier Monaten verboten, ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken.2


2 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.3


3 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
3 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.


Stand am 1. Juli 2007

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