Art. 171 Liegebereich
Art. 171 Liegebereich
1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden.2
2 Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
Stand am 1. Juli 2007
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