Art. 181 Anbindehaltung
Art. 181 Anbindehaltung
Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen können.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Stand am 1. Juli 2007
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