Art. 19 Laufställe

Art. 19 Laufställe

1 In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt sein, dass die Tiere einander ausweichen können.


2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.


3 Für kalbende und kranke Tiere muss ein besonderes Abteil vorhanden sein.

Stand am 1. Juli 2007

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