Art. 19 Laufställe
Art. 19 Laufställe
1 In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt sein, dass die Tiere einander ausweichen können.
2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.
3 Für kalbende und kranke Tiere muss ein besonderes Abteil vorhanden sein.
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