Art. 24a Beschäftigung und Gruppenhaltung
Art. 24a Beschäftigung und Gruppenhaltung
1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen in der Regel nicht einzeln gehalten werden.
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