Art. 38 Gewerbsmässige Wildtierhaltung

Art. 38 Gewerbsmässige Wildtierhaltung

1 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:


a.zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien sowie ähnliche Einrichtungen, die
1.gegen Entgelt besichtigt werden können oder2.ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (z. B. Gaststätten, Tankstellen, Ladengeschäfte oder Verkehrsbetriebe) oder zur allgemeinen Belebung des Fremdenverkehrs betrieben werden;
b.Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten werden;c.Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd gezüchtet werden;d.befristete Tierschauen, die öffentlich besichtigt werden können.

2 Ausgenommen sind Fischfarmen, Hälterungsbecken für Speisefische und einzelne Aquarien.

Stand am 1. Juli 2007

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