Art. 40 Einschränkungen
Art. 40 Einschränkungen
1 Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.
2 Dies gilt insbesondere für:
a.1Schnabeltier, Koala, Riesengleitflieger, Zwergameisenbär, Riesengürteltier, Schuppentiere;b.Seetaucher, Lappentaucher, Röhrennasen, Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel, Sekretär, Grosstrappen, Seeschwalben, Alken, Segler (ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten);c.2Meerechsen, Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);d.Goliathfrosch;e.3Hochseehaie, Riffhaie.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
Stand am 1. Juli 2007
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