Art. 58 Geltungsbereich und Begriff
Art. 58 Geltungsbereich und Begriff
1 Die Vorschriften über Tierversuche erfassen neben den Wirbeltieren auch die Zehnfusskrebse (Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda).
2 Als Versuchstiere gelten alle Tiere nach Absatz 1, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder die zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
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