Art. 63a1 Meldungen

Art. 63a1 Meldungen

1 Wer Tierversuche durchführt, muss nach der Formularvorlage des Bundesamtes der kantonalen Behörde melden:


a.den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe innert drei Monaten nach dessen Beendigung;b.bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende März die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

2 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt:


a.fortlaufend die Entscheide nach Artikel 62 Absätze 2 und 3 sowie die entsprechenden Meldungen und Gesuche;b.jeweils bis Ende April:
1.die Meldungen nach Absatz 1,2.ein Verzeichnis der anerkannten Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).


Stand am 1. Juli 2007

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