Art. 64h Entblutung

Art. 64h Entblutung

1 Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.1


2 Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).


Stand am 1. Juli 2007

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