Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen

Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen

1 Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.


2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:


a.die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);b.die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;c.die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;d.die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;e.die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;f.die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen.Stand am 13. Juni 2006

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