Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers namentlich anordnen, dass:
a.Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;b.der oder die Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben.Stand am 13. Juni 2006
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