Art. 15 Beurteilung der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung

Art. 15 Beurteilung der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung

1 Steht in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage, so wird die Sache der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorgelegt.


2 Wird geltend gemacht, eine an sich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sei zur Verwirklichung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig, so entscheidet der Bundesrat.

Stand am 13. Juni 2006

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