Art. 20 Geschäftsreglement
Art. 20 Geschäftsreglement
1 Die Wettbewerbskommission erlässt ein Geschäftsreglement; darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten der Organisation, namentlich die Zuständigkeiten des Präsidiums, der einzelnen Kammern und der Gesamtkommission.
2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
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