Art. 56 Verjährung
Art. 56 Verjährung
1 Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen (Art. 54) verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung um nicht mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.
2 Die Strafverfolgung für andere Widerhandlungen (Art. 55) verjährt nach zwei Jahren.
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