Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel
Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel
1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 19741.
2 Verfolgende Behörde ist das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums. Urteilende Behörde ist die Wettbewerbskommission.
1 SR 313.0
Stand am 13. Juni 2006
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