Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel

1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 19741.


2 Verfolgende Behörde ist das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums. Urteilende Behörde ist die Wettbewerbskommission.



1 SR 313.0


Stand am 13. Juni 2006

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