VII. Verzicht auf die Verjährung

Art. 141

VII. Verzicht auf die Verjährung

1 Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden.

2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.

3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.


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