VII. Verzicht auf die Verjährung
Art. 141
VII. Verzicht auf die Verjährung
1 Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden.
2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
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