b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit

Art. 374

b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit

Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.


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