III. Retentionsrecht
Art. 491
III. Retentionsrecht
1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.
2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.
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