A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft

Art. 598

A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.


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