2. Leistung der Einlagen
Art. 6331
2. Leistung der Einlagen
a. Einzahlungen
1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 19342 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2 Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).2 SR 952.0
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