3. Erstellung

Art. 663g1

3. Erstellung

1 Die Konzernrechnung untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung.

2 Im Anhang zur Konzernrechnung nennt die Gesellschaft die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Weicht sie davon ab, so weist sie im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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