4. Wahl einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft
Art. 727d1
4. Wahl einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft
1 In die Revisionsstelle können auch Handelsgesellschaften oder Genossenschaften gewählt werden.
2 Die Handelsgesellschaft oder die Genossenschaft sorgt dafür, dass Personen die Prüfung leiten, welche die Anforderungen an die Befähigung erfüllen.
3 Das Erfordernis der Unabhängigkeit gilt sowohl für die Handelsgesellschaft oder die Genossenschaft als auch für alle Personen, welche die Prüfung durchführen.
1 Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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